Bei Wohnrecht auch Besuchsrecht
Coburg/Berlin (DAV). Nicht selten übertragen Eltern das Eigentum am Familienanwesen auf ein Kind und behalten sich das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vor. Dieses Wohnrecht gibt ihnen für den entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Das heißt: Auch wenn es dem Nachwuchs nicht passt, können die Wohnberechtigten ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 1. April 2009 (AZ: 32 S 3/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Mit Erfolg: Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen habe nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung bestehe in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, welcher deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten müsse. Der Sohn könne nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichten, könne dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen.
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