Das ändert sich 2012 für den Onlinehandel
Bei der VRRL, die jetzt die lange diskutierte Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht durchsetzt, geht es vor allem um die so genannte Button-Lösung (Schaltflächen statt Doppelklick), die Widerrufsfrist und der damit verbundenen Wertersatzpflicht, um Informationspflichten für den Händler, sowie weitere Aspekte, die für den Onlinehandel relevant sind.
Die Button-Lösung
Eine wichtige Entwicklung hinsichtlich des Onlinehandels ist die bereits jetzt heftig diskutierte so genannte »Buttonlösung«, die im Rahmen der VRRL entwickelt wurde. Viele Verbraucher nutzen das Internet, um auf einfache und unkomplizierte Weise Informationen zu erhalten oder um entgeltfreie Leistungen wie das
Herunterladen von Freeware in Anspruch zu nehmen. Hierbei werden sie immer wieder Opfer von Kosten- beziehungsweise Abo-Fallen. Nach den bisherigen, europaweit geltenden Mindestanforderungen an die Auszeichnung kostenpflichtiger Internetangebote sind Anbieter oft juristisch auf der sicheren Seite, wenn sie im Kleingedruckten auf etwaige Nutzungsgebühren hinweisen - selbst wenn sie gemessen an den Kosten nur eine triviale Leistung erbringen.
Zur Umsetzung der VRRL hat die Bundesregierung nunmehr eine Gesetzesänderung beschlossen, die der »Abzocke im Internet« einen Riegel vorschieben soll. Geplant ist laut Gesetzesentwurf eine Verpflichtung der Online-Händler den Verbraucher über kostenpflichtige Angebote »klar und verständlich und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren«. Demnach kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn dem Käufer eindeutig aufgezeigt wird, für welche Zahlungen er sich verpflichtet und er diese durch einen entsprechend gekennzeichneten Button bestätigt.
Der letzte Schaltknopf (»Button«), dessen Betätigung eine verbindliche Bestellung des Kunden auslöst, muss also als solcher erkennbar sein. Es empfiehlt sich, ihn mit klaren und leicht verständlichen Beschriftungen wie »Bestellung abschicken« zu versehen. Laut einem aktuellen Gesetzesvorhaben soll es bald allen Online-Händlern vorgeschrieben sein, den letzten Button mit der Beschriftung »zahlungspflichtig bestellen« oder einem ähnlichen, derart deutlichen Hinweis zu versehen. Damit soll dem Händler künftig erschwert werden, den Verbraucher durch undurchsichtige Angebote in Kostenfallen tappen zu lassen.
Abmahnstopp im Onlinehandel
Aber auch der Onlinehändler will der Gesetzgeber künftig besser schützen. So sollen Abmahnungen im Onlinehandel weiter erschwert werden. Hierzu will das Bundesjustizministerium einen Gesetzesentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen deutlich verringern soll. Geplant sind unter anderem Vorschriften, die die Anwalts- und Gerichtskosten reduzieren sowie die Einführung Ersatzansprüche für missbräuchlich Abgemahnte. Damit soll vor allem den kleineren Unternehmen und Existenzgründern Rechung getragen werden, die ihre Waren und Dienste auch über das Internet anbieten. Diese klagen immer häufiger darüber, dass sie wegen geringster Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu hohen Kosten abgemahnt werden. Wie der Gesetzesentwurf konkret aussehen soll, wird sich im Laufe des Jahres 2012 zeigen.
Widerrufsrecht
Besonders wichtig für den Verbraucher ist, dass ab Inkrafttreten der VRRL europaweit die 14-tägige Widerrufsfrist gilt. Auf diese Weise wird der europaweite Handel entscheidend erleichtert - die Frist beginnt bei der Lieferung von Waren an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält. Wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate - somit entfällt für deutsche Händler das »unendliche Widerrufsrecht«. Denn nach alter Rechtslage begann die Widerrufsfrist bei ausbleibender Widerrufsbelehrung erst gar nicht zu laufen. Für die Belehrung zum Widerruf wird eine Musterbelehrung nach deutschem Vorbild zur Verfügung gestellt. Bei der Rücksendung von Waren gilt jetzt, dass der Käufer grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, sofern der Händler zuvor auf diese Rechtslage hingewiesen hat. Insofern ist nunmehr keine Sondervereinbarung dazu mehr nötig. Bislang war die hiermit in Zusammenhang stehende sogenannte 40-Euro-Klausel ein häufiger Grund für Abmahnungen. Der Händler hat aber weiterhin die Hinsendekosten zu übernehmen, dies allerdings ohne Expresszuschläge. Darüber hinaus enthält die VRRL Regelungen zur Erklärung des Widerrufs und es werden Ausnahmen vom Widerrufsrecht festgeschrieben, so etwa für »hygienisch sensible Waren«, die entsiegelt worden sind. Für Verbraucher gibt es weiterhin die Rücksendefrist von 14 Tagen und das Zurückbehaltungsrecht für Händler.
Wertersatzpflicht
Im Zusammenhang mit der neuen Widerrufsbelehrung steht auch die Veränderung hinsichtlich der Wertersatzpflicht, die sowohl Anbieter als auch Verbraucher betrifft. Die Wertersatzpflicht ändert sich, da der EuGH die bisherige Regelung als rechtswidrig eingestuft hat. Die Problematik des Wertersatzes stellte sich dann, wenn ein Kunde die bereits gebrauchte Ware nach erklärtem Widerruf an den Händler zurück schickte und der Händler nunmehr seinerseits Ansprüche geltend machte. Für das Prüfen der Ware darf dem Kunden noch kein Wertersatz auferlegt werden. Nur wenn dieser die Ware darüber hinaus nutzt, also beispielsweise den gekauften Notebook eine zeitlang gebraucht und diesen dann nach erklärtem Widerruf zurück schickt, kann der Händler Wertersatz geltend machen. Das Gesetz nennt dafür die Begriffe »Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise«.
Der Händler muss jedoch beachten, dass er den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und über dessen Widerrufsrecht belehren muss oder der Verbraucher von Beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Nicht auszuschließen ist, dass es auch nach der Neuregelung durch die VRRL zu zahlreichen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Shopbetreibern und Kunden kommen wird. Was der Kunde noch als »Prüfen der Eigenschaften« versteht, werden Händler verständlicherweise oft anders sehen.
Informationspflichten
Der Onlinehändler, der Verbrauchern Ware im Internet zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. Welche Informationspflichten im Einzelnen bestehen, wie beispielsweise bezüglich Zahlungs- und Lieferbestimmungen, wird sich mit der Umsetzung der VRRL ins nationale Recht zeigen.
Änderungen bei der Zahlungsart
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten beim Onlinehandel. So gibt es erstmals sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Das bargeldlose Zahlen wird somit erleichtert. Zudem wird die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöht. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sogenannte SEPA-Produkte). Als Kunde kann man sich nunmehr für das günstigste Angebot entscheiden, ohne dass der Standort des Anbieters hinsichtlich der Zahlung ein Hindernis darstellt. Zugleich begünstigen gleiche Rahmenbedingungen den grenzüberschreitenden Wettbewerb. Ein weiterer Vorteil dieser Vereinheitlichung besteht darin, dass nunmehr auch die Angebote von ausländischen Zahlungsdienstleistenden leichter bewertet werden können.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen. Bislang sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke ist auf den Internethandel und das Recht in E-Commerce spezialisiert und steht Onlinehändlern gerne beratend zur Seite.
Aussender:CRN
von Nadine Kasszian , RA Christian Solmecke

