Verfassungsgerichtshof bestätigt Werbeanlagensatzung (WaS) in wesentlichen Teilen
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 23. Januar 2012 die Werbeanlagensatzung (WaS) der Stadt Nürnberg als „in wesentlichen Teilen anwendbar" bestätigt. „Ein sinnvoller Vollzug ist möglich", so die Begründung des Urteils weiter. In einigen Teilen ist sie jedoch zu unbestimmt, hier wird eine baldige Überarbeitung erfolgen.
Baureferent Wolfgang Baumann kündigte an, umgehend Wege zu erarbeiten, um die Satzung im Sinne der Rechtsprechung fortzuentwickeln. „Das Urteil bestätigt uns grundsätzlich in der Haltung, eine solche Satzung aufgestellt zu haben, die ein sehr erfolgreiches Instrument bei der Verbesserung des Stadtbildes ist. Das Urteil nimmt uns nicht die Möglichkeit, weiterhin Wildwuchs bei Werbeanlagen zu verhindern. Allerdings müssen wir in den nun anstehenden Änderungen sicherstellen, dass die jeweiligen Verbote genauer auf die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit des Ortsbildes in den verschiedenen Bereichen der Stadt reagieren. Hier werden wir eng mit dem Stadtrat zusammenarbeiten."
Ein Anbieter von Großplakatwerbeanlagen hatte im Sommer 2009 gegen die Werbeanlagensatzung der Stadt Nürnberg Popularklage eingereicht, weil er die Vorschrift für verfassungswidrig hielt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die WaS grundsätzlich verfassungskonform ist. Verworfen hat das Gericht jedoch einzelne Verbotsregelungen der WaS. Bei diesen Verboten wurde nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend differenziert auf die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit des Ortsbildes in einzelnen Gemeindeteilen abgestellt. Nach Ansicht des Baureferenten erlauben aber die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandeten Regelungen weiterhin einen „Vollzug mit Augenmaß", der sowohl den Interessen der Werbetreibenden als auch dem Interesse der Bevölkerung an einem intakten Ortsbild gerecht wird.
Ein Anbieter von Großplakatwerbeanlagen hatte im Sommer 2009 gegen die Werbeanlagensatzung der Stadt Nürnberg Popularklage eingereicht, weil er die Vorschrift für verfassungswidrig hielt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat nun entschieden, dass die WaS grundsätzlich verfassungskonform ist. Verworfen hat das Gericht jedoch einzelne Verbotsregelungen der WaS. Bei diesen Verboten wurde nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend differenziert auf die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit des Ortsbildes in einzelnen Gemeindeteilen abgestellt. Nach Ansicht des Baureferenten erlauben aber die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandeten Regelungen weiterhin einen „Vollzug mit Augenmaß", der sowohl den Interessen der Werbetreibenden als auch dem Interesse der Bevölkerung an einem intakten Ortsbild gerecht wird.
„Das Urteil liefert uns wertvolle Hinweise, welche Regelungen an welchen Orten möglich sind", so Baumann weiter. „Nachdem die Stadt mit der Werbeanlagensatzung rechtlich Neuland betreten hatte, da sie die erste Werbeanlagensatzung Bayerns auf Basis der novellierten Bauordnung war, stand zu erwarten, dass nicht alle Details perfekt sind. Da werden wir nun gemeinsam schnell nachbessern!"
So Baureferent Wolfgang Baumann: Stadt Nürnberg
So Baureferent Wolfgang Baumann: Stadt Nürnberg


