Das ändert sich 2012 für den Onlinehandel
Videoportale: Keine Haftung für User-Uploads
Gericht spricht sevenload von Verantwortung für Inhalte frei
Köln/Hamburg - Für die Uploads geschützter Inhalte durch User müssen Online-Videoportale den eigenen Kopf offenbar nicht hinhalten. Zumindest hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem Urheberrechtsverfahren gegen die Betreiber des Social Video Networks sevenload.com zugunsten der Plattform entschieden. Dem Urteil zufolge macht sie sich "die von Nutzern hochgeladenen Videos nicht zu Eigen und muss sich nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung verantworten".
Firmentreue
Wenn Mitarbeiter in schlechten Zeiten Opfer bringen, dürfen sie - und nur sie - in guten belohnt werden. 14 Angestellte einer 300 Mitarbeiter zählenden Firma, die kein Sanierungsopfer in Form von Urlaubsverzicht und Kürzung des Urlaubsgelds leisten wollten, hatten gegen ihre Firma geklagt, als diese nach überstandener Krise das Gehalt nur jener Mitarbeiter erhöhte, die zuvor eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen akzeptiert hatten.
Das BAG entschied: Die vorgenommene Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG, 5 AZR 486/08).
Unverständnis und bisweilen Unverschämtheiten werden Top-Managern ja gerne nachgesagt. Dieser Fall zeigt: Jenseits der Chefetagen sind solche »Qualitäten« auch gelernt. Denn der Arbeitgeber hätte den 14 klagenden Angestellten sogar die Lohnerhöhung zugestanden, wenn sie den nunmehr reduzierten Urlaub und das niedrigere Urlaubsgeld akzeptiert hätten. Haben Sie aber nicht. Und stehen jetzt mit leeren Händen da.
Eigenbedarfskündigung nur unter bestimmten Umständen
Bremen/Berlin (DAV). Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustands eines Angehörigen, ist das nur dann berechtigt, wenn dieser Krankheitsverlauf nicht vorauszusehen war.
Bei Wohnrecht auch Besuchsrecht
Coburg/Berlin (DAV). Nicht selten übertragen Eltern das Eigentum am Familienanwesen auf ein Kind und behalten sich das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vor. Dieses Wohnrecht gibt ihnen für den entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Das heißt: Auch wenn es dem Nachwuchs nicht passt, können die Wohnberechtigten ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 1. April 2009 (AZ: 32 S 3/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

